Anästhesie


Maske n. McCARDIE

McCARDIE 1
 

 

 William Joseph McCARDIE (1865-1939) war der erste Anaesthesist Englands, der ausserhalb der Hauptstadt London, und zwar ausschliesslich, von der Verabreichung von Narkosen lebte. Eine seiner Eigenarten war, das gleiche Honorar zu fordern, wie der Chirurg – in der Branche ist es sonst üblich, sich mit der Hälfte zu begnügen! Im Gegensatz zu andern Narkotiseuren, benutzte er dafür ausschließlich sterilisierte Masken. Die von ihm entwickelte Maske diente dazu, die Narkose mittels Aether einzuleiten, und b.B. etwas Chloroform zuzufügen. Er war von 1910-12 zweiter Präsident der Royal Society of Medecine war "Tutor in anaestetics" an der Universität Birmingham von 1912-1920.

 

Exponat

Um 1900 entwickelte McCARDIE die nach ihm benannte Maske, die ihm die Arbeit erleichterte und den Patienten nicht störte: "as safe as possible for the patient and at the same time as easy as I can for myself", wie er sich ausdrückte. Die vielen Lötstellen zeigen an, daß eine der Schwachstellen des Drahtgestelles seine Instabilität war. Auch waren die vier Bögen oben in der Mitte mittels eines Fadens zusammengerafft, als wir die Maske 2017 über Ebay ankauften (Herkunft: Cheraw, South Carolina, USA). Dabei gab der Verkäufer übrigens "Bellamy-mask" an.

 

Ein typengleiche Maske ist in London ausgestellt im Museum der Anaesthesisten-Gesellschaft: "A McCardie Ether Mask is in the Association Museum, having been presented by the Australian Society. McCardie invented several pieces of apparatus including a sterilisable rebreathing bag and a sterilisable ether inhaler. It is easy to forget how filthy much of the apparatus was in the early days. Skinner described the situation 'every patient is made to breath through the same mouthpiece, tube and chamber ... Sweet seventeen is made to follow a bearded devotee of Bacchus, saturated with the smell of cigars and exhalations of cognac'.

 

Schnell noch eine Schauermär

"Verurtheilung eines Zahntechnikers. Die Handlungsweise eines Zahntechnikers unterlag dieser Tage der Beurtheilung der Potsdamer Strafkammer, vor welcher sich unter der Anklage, am 4. August die Kochfrau Marie Pätzholz vorsätzlich an der Gesundheit beschädigt zu haben und zwar durch eine das Leben gefährdende Behandlung, der Zahntechniker (frühere Barbier) Gustav Strietzel aus Potsdam zu verantworten hatte. Die Kochfrau Marie Pätzholz, welche in Potsdam im „Café Sanssouci" thätig war, wurde am 3. August d.I. durch große Zahnschmerzen gepeinigt und ging zu dem Angeklagten, der sie für den nächsten Tag wieder zu sich bestellte, um sie im Beisein eines Arztes zu chloroformiren. Strietzel hatte sich den Dr. med. Frank bestellt, welcher auch etwa 33 Minuten lang Versuche machte, die Patientin in einen narkotischen Zustand zu versehen. Trotzdem diese Versuche sehr vorsichtig geschahen, wurde die Pätzholz dadurch doch so benommen, daß Dr. Frank aufhörte, weil er einsah, daß bei der Patientin das Chloroformiren erfolglos und, wenn es in schärferer Weise erfolge, gefährlich sei. Trotzdem Dr. Frank anordnete, daß die P. keinen Tropfen Chloroform mehr bekommen dürfe, drückte doch der Angeklagte, nach der Entfernung des Arztes, der Patientin die mit Chloroform getränkte Maske fest auf das Gestcht, mit den Worten: „Nun wollen wir die Sache allein machen, die jungen Aerzte sind immer viel zu ängstlich." Die Pätzholz verfiel darauf in eine tiefe Narkose, welche über eine Stunde dauerte. In diesem Zustande zog ihr Strietzel 13 Zähne aus. Als die Patientin erwachte und 14 Mark für das Geschäft bezahlt hatte, wurde sie wie im Traume nach Hause geführt und wurde infolge der Narkose ernstlich krank. Es traten fortgesetzte Erbrechen ein, ferner litt die Pätzholz an Schwindel und Kopfschmerzen, so daß der Dr. Alberti, an den sie sich wandte, eine Chloroformvergiftung feststellte. Die Pätzholz sah stch schließlich gezwungen, ihre Stellung zu verlassen und war bis Mitte September arbeitsunfähig. Als der Dr. Frank von ihr später die Sache erfuhr, brachte er Strietzel zur Anzeige. Der Staatsanwalt beantragte gegen denselben 8 Monate Gefängniß. Das Urtheil des Gerichtes lautete auf 3 Monate Gefängniß, wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Außerachtlassung von Berufspflichten" (Luxemburger Wort vom 3.12.1891).